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Unterschiedliche Steuerbelastung je nach Rechtsform des Unternehmens ab 1. Jänner 2005


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Unterschiedliche Steuerbelastung je nach Rechtsform des Unternehmens ab 1. Jänner 2005

Mai 2005

Rechtsformen

Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften: GesmbH, AG, SE (Societas Europaea = Europa AG),
Personengesellschaften
: OHG, OEG, KG, KEG, GesnbR, Atypische Stille Ges, GesmbH & Co KG, AG & Co KG.

Besteuerung je nach Gewinnverwendung

:: Vollausschüttung

Infolge Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25% ergibt sich durch die KESt-Belastung eine Gesamtbesteuerung in der Höhe von 43,75%. Bei einem Vergleich mit der Einkommensteuer, für welche der Spitzensteuersatz nach wie vor 50% beträgt, kommt es bei einem steuerpflichtigen Einkommen von ca. € 135 000,- zu einer gleichen Steuerbelastung. Wenn daher ein höherer Gewinn vorliegt, ist die KöSt & KESt-Belastung geringer. Bei hohen steuerpflichtigen Einkünften nähert sich die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung der Progressionsspitze, ohne die 50% genau zu erreichen. Zwischen Einkommen- und KöSt & KESt-Belastung liegen dann ca. 6 Prozentpunkte, die eine um 15% höhere Einkommensteuerbelastung bedeutet, was rechtspolitisch und verfassungsrechtlich zumindest als bedenklich einzustufen ist. Experten haben errechnet, dass der ESt-Spitzensteuersatz auf 44% gesenkt werden müsste, um die Gleichheitswidrigkeit zu beseitigen. Die KESt könnte mit 25% unverändert bleiben. Bei den nicht selbständigen Einkünften wären allerdings Spitzeneinkünfte aus dem Jahressechstel herauszunehmen, was vermutlich an einem Tabu zu scheitern droht.

:: Thesaurierung

Schüttet die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn nicht aus, bleibt die KöSt-Belastung - unabhängig von der Höhe des Gewinnes - mit 25% gleich hoch. Diese Steuerbelastung wird aber bei der Einkommensteuer bereits ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 28.000,- erreicht! Etwas besser geht es den Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden, wenn sie die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinnes, bei dessen Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung), in Anspruch nehmen. Bei ihnen erhöht sich der Betrag auf € 120.000,-, ab dem sie mit Körperschaften bei der Besteuerung gleichgestellt sind. Freiberufler sind - aus nicht erkennbaren Gründen - davon ausgeschlossen, was wohl auch dem Gleichheitsprinzip widerspricht.

:: Niedriger Gewinn oder Verlust

Kapitalgesellschaften unterliegen der Mindestkörperschaftsteuer sowohl bei niedrigen Gewinnen als auch bei Verlusten. In diesen Fällen ist die Einkommensteuer günstiger, zumal es die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung gibt und Verluste mit anderen positiven Einkünften (z.B. Vermietung etc.) ausgeglichen werden können.

Sonderbestimmungen für Steuerbegünstigungen/-belastungen

:: Übertragung stiller Reserven

Diese ist ab 2005 nur mehr für natürliche Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) möglich und nicht für Kapitalgesellschaften.

:: Nicht entnommener Gewinn

Wie oben erwähnt, kann diese Begünstigung nur von bilanzierenden natürlichen Personen, mit Ausnahme von Freiberuflern, in Anspruch genommen werden.

:: Finanzierungskosten von Beteiligungserwerben

Ab 2005 sind die Zinsen im engeren Sinne, die mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen, soweit sie zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören, abzugsfähig.

:: Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Übersteigt deren Kapitalbeteiligung 25%, unterliegen ihre Bezüge der denkbar höchsten Belastung. Zur progressiven Einkommensteuer kommen noch ca. 8% bezugsabhängige Abgaben in Form von DB, FLAF inkl. DZ und KommSt, sowie Sozialversicherungsbeiträge. Die Bezüge sollten daher auf ihre Vorteilhaftigkeit überprüft werden und eventuell stattdessen eine endbesteuerte Gewinnausschüttung in Erwägung gezogen werden. Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung scheint es nahezu aussichtslos die bezugsabhängigen Abgaben zu vermeiden.

Gruppenbesteuerung

Ab der Steuerveranlagung 2005 können sich vorteilhafte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Verlustverwertung (auch über die Grenzen) und der Firmenwertabschreibung innerhalb der Unternehmensgruppe ergeben.

:: Voraussetzungen

- Finanzielle Verbindung von mehr als 50% am Kapital und der Stimmrechte.

- Diese Verbindung muss während des ganzen Wirtschaftsjahres bestanden haben.
- Der Gruppenantrag muss vor Ablauf des Wirtschaftsjahres beim Sitzfinanzamt des Gruppenträgers gestellt werden. Die hiefür erforderlichen Formulare G 1 - G4a sind in der Homepage des BMF verfügbar.
- Bestehende Organschaften können nahtlos in die Gruppenbesteuerung gelangen, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2005 gestellt wird.

:: Steuerliche Aspekte

- Verlustverwertung
Diese stellt das Kernstück der Neuregelung dar, weil es sich auch auf Auslandsverluste erstreckt. Euphorie ist deshalb aber noch lange nicht angebracht, da diese Verlustverrechnung nur vorläufigen Charakter hat. In bestimmten Fällen müssten hellseherische Eigenschaften vorhanden sein, um entscheiden zu können, ob für alle Zukunft Vor- oder Nachteile damit verbunden sind. Eine verantwortungsvolle Analyse der Zukunftsaussichten ist daher erforderlich. Es lauern nämlich einige Steuerfallen, insbesondere wenn der Gruppenträger selbst ein steuerlich negatives Ergebnis einfährt oder es zu einem Wechsel des Gruppenträgers aus wirtschaftlichen Gründen kommt. Bei geringen inländischen Gewinnen und hohen ausländischen Verlusten kommt es zu erhöhten inländischen Verlustvorträgen. Tritt im Ausland später ein hoher Gewinn ein, kommt es infolge Beschränkung der Verlustverrechnung zu einer höheren Bemessungsgrundlage, als ohne Gruppenbesteuerung. Damit werden nämlich ausländische Gewinne importiert!

- Firmenwertabschreibung
Diese eröffnet sich für Neuakquisitionen von Beteiligungen, wobei als Voraussetzung gilt, dass im Zeitpunkt der Anschaffung die erforderliche Betriebsführung dauerhaft vorliegt. Die Abschreibung ist allerdings dann nicht möglich, wenn ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Beteiligung hat.

Bild: © Xuejun li - Fotolia

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