Artikel zum Thema: Widerruf

Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein – letzte Chance zur Mitteilung an die Bank für Einmalzahlung bis 31. März 2016

März 2016
Kategorien: Klienten-Info

Wie schon in KI 08/15 berichtet, möchte der Gesetzgeber im Rahmen der Kapitalzuflussmeldung sogenannte „Abschleicher“ identifizieren bzw. verpflichtet Banken, diese zu melden. Damit sind jene Steuerpflichtigen gemeint, die in Erwartung der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ihre Konten und Depots nach Österreich transferiert haben, um vom damals noch strengen Bankgeheimnis zu profitieren.

Die Kapitalzuflussmeldung erfasst natürliche Personen, liechtensteinische Stiftungen sowie stiftungsähnliche Anstalten, die in folgenden Zeiträumen ihre Vermögenswerte (mindestens 50.000 €) zu einer österreichischen Bank transferiert haben:

  • Transfers aus der Schweiz: im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012,
  • Transfers aus Liechtenstein: im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013.

Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob das Konto bereits geschlossen wurde.

Der Gesetzgeber schaffte als Alternative zur Meldung durch die Bank die Möglichkeit, die Vermögenswerte im Rahmen einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% des übertragenen Wertes nachzuversteuern. Diese Einmalzahlung ist ebenfalls durch die Bank einzubehalten und an die Finanz weiterzuleiten.

Damit ein Kunde diese Einmalzahlung in Anspruch nehmen kann, muss er bis spätestens 31. März 2016 seiner Bank eine unwiderrufliche und schriftliche Erklärung übermitteln. Erhält die Bank bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung des Kunden, hat die Bank die Kapitalzuflussmeldung vorzunehmen.

Sie sind betroffen? Was sollten Sie beachten?

  • Kontaktieren Sie Ihre Bank bzw. die Bank, bei der Sie im relevanten Zeitraum die Vermögenwerte übertragen haben. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung seitens der Bank, Sie darüber zu informieren, dass meldepflichtige Transaktionen identifiziert wurden.
  • Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater um zu klären, ob die Meldung oder die Einmalzahlung für Sie die vorteilhaftere Variante darstellt. Dies hängt immer von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen ab.
  • Haben Sie sich für die Einmalzahlung entschieden, teilen Sie dies der Bank schriftlich und unwiderruflich mit. Die meisten Banken haben vorgefertigte Formulare hierzu.
  • Haben Sie sich für die Meldung durch die Bank entschieden, prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine Selbstanzeige vornehmen. Diese ist jedenfalls vor der Meldung (31. Dezember 2016) beim Finanzamt einzubringen.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

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