Artikel zum Thema: OGH

Mehrfache Konventionalstrafe als Abschreckung beim gemeinsamen Abwerben von Kollegen

März 2019
Kategorien: Management-Info

Dienstverträge können mitunter vorsehen, dass Arbeitnehmer zur Zahlung einer Konventionalstrafe (Pönale) verpflichtet werden, wenn sie während des Dienstverhältnisses wie auch nach dessen Beendigung Mitarbeiter direkt oder indirekt abwerben oder dies zumindest versuchen. Ähnliche Vereinbarungen (sogenannte Mitarbeiterschutzklauseln) gibt es auch zum Schutz von Handelspartnern bzw. Kunden des bestehenden bzw. früheren Arbeitgebers. Anders formuliert zählt das Unterlassen des Abwerbens von Arbeitskollegen zur arbeitsvertraglichen Pflicht eines Arbeitnehmers.

Der OGH hatte sich (GZ 9 ObA 87/18m vom 27.9.2018) mit einem dazu passenden Sachverhalt zu beschäftigen. Konkret war in den jeweiligen Dienstverträgen eines Ehepaars vereinbart, dass sie eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.500 € pro Fall bezahlen müssen, wenn sie (auch nach Beendigung ihres eigenen Dienstverhältnisses) Mitarbeiter direkt oder indirekt abwerben bzw. abzuwerben versuchen. Bedeutsam ist hierbei, dass beide versucht haben, möglichst viele ihrer ehemaligen Teammitglieder zu einem Wechsel zum Konkurrenzunternehmen zu bewegen.

Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für die Konventionalstrafe

Die Kernfrage im vorliegenden Fall ist die Höhe der Konventionalstrafe, wenn mehrere Personen an der Abwerbeaktion beteiligt sind und z.B. ein (ehemaliger) Arbeitskollege gleichzeitig von zwei Personen abgeworben wird. Als Alternative zur doppelten Konventionalstrafe bestünde auch die Möglichkeit, dass die beiden Abwerbenden für die Konventionalstrafe solidarisch haften und somit der Arbeitgeber die Konventionalstrafe nur einmal verlangen darf. Der Oberste Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass es für die Konventionalstrafe nicht einmal zum Eintritt eines materiellen Schadens beim Arbeitgeber kommen muss (keine Ausgleichsfunktion der Strafe sondern eine Pauschalierung des Schadenersatzanspruchs). Sinn und Zweck liegen vielmehr darin, den Arbeitnehmer von dem ungewünschten Verhalten abzuhalten.

Andernfalls würde die Abschreckungsfunktion konterkariert werden, wenn zwei Arbeitnehmer, die sich gesondert ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur solidarisch haften würden. Schließlich könnten sich beide die dann nur einfache Strafe im Endeffekt teilen, wodurch die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet wäre.

Die Abschreckungsfunktion würde immer stärker an Bedeutung verlieren, je mehr "Mittäter" an der Abwerbeaktion beteiligt sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass oftmals die Wahrscheinlichkeit steigt, dass eine Person gemeinsam mit den Abwerbenden zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt, umso mehr Personen auf sie eingewirkt haben. Der OGH entschied somit, dass beide Beteiligten jeweils gesondert die Konventionalstrafe an ihren ehemaligen Arbeitgeber bezahlen müssen.

Bild: © GalaxyPhoto - Fotolia

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