Klienten-Info - Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.malojer.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Beiträge an Instandhaltungsfonds erst bei Umsetzung von Maßnahmen abzugsfähig


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Beiträge an Instandhaltungsfonds erst bei Umsetzung von Maßnahmen abzugsfähig

Januar 2015

Grundsätzlich gilt bei außerbetrieblichen Einkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nach § 31 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) haben die Eigentümer eine angemessene Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden (Instandhaltungsrücklage, Instandhaltungsfonds). Diese Rücklage dient zur Ansammlung von Vorsorgen für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinsamen Eigentums. Mit der Zahlung gehen die Beiträge von der Rechtszuständigkeit der einzelnen Wohnungseigentümer in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (oftmals repräsentiert durch den Hausverwalter) über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann, ist zwar der Abfluss der Beträge aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Eigentümers zu bejahen. Nach Auffassung des BFG (GZ RV/7101427/2011 vom 20.10.2014) rechtfertigt dieser Umstand allerdings noch nicht die Anerkennung dieser Beiträge als Werbungskosten. Die geleisteten Beiträge können beim Wohnungseigentümer erst dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich verausgabt hat. In der Praxis ist daher bei der Erstellung der Steuererklärungen aufgrund der Angaben der Hausverwaltung zu überprüfen, inwieweit Beiträge aus der Instandhaltungsrücklage tatsächlich verwendet wurden. Da es zu dieser Frage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, wurde eine Revision an den VwGH zugelassen.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia

PHP Code Snippets Powered By : XYZScripts.com