Klienten-Info - Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.malojer.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Kein Halbsteuersatz bei Veräußerung nach Einstellung der Erwerbstätigkeit


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Kein Halbsteuersatz bei Veräußerung nach Einstellung der Erwerbstätigkeit

September 2008

Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes oder der Abschichtung eines Mitunternehmeranteils sind u.a. dann begünstigt (halber Durchschnittssteuersatz), wenn der Betrieb mehr als sieben Jahre bestanden hat und wegen der Einstellung der Erwerbstätigkeit veräußert wird. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige auch das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. gestorben oder erwerbsunfähig sein. Unlängst hat der VwGH (4.6.2008, 2003/13/077) entschieden, dass die Veräußerung einer kapitalistischen (d.h. kein Mitwirken im Betrieb) atypisch stillen Beteiligung mehrere Jahre nach Einstellung der unselbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht unter die begünstige Halbsatzbesteuerung fällt, weil durch die Veräußerung keine Erwerbstätigkeit eingestellt wurde. Anzumerken ist, dass die Geltendmachung anderer Begünstigungen (Freibetrag oder Verteilung auf drei Jahre) davon nicht berührt wird.

Ausdrücklich offen gelassen hat der VwGH, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer bloß „kapitalistischen“ Beteiligung in zeitlicher Verbindung mit der Einstellung einer anderen Erwerbstätigkeit (dazu zählen auch die unselbständige Erwerbstätigkeit oder eine andere selbständige Betätigung) dem Hälftesteuersatz unterliegen kann. Nach herrschender Verwaltungspraxis (Rz 7321 EStR) ist dies der Fall, wenn die Beteiligung innerhalb eines Sechsmonatszeitraumes nach Beendigung der (anderen) Erwerbstätigkeit veräußert wird.

Bild: © Africa Studio - Fotolia

PHP Code Snippets Powered By : XYZScripts.com